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VORSORGEVOLLMACHT

Aktuell:

Vorsorgevollmacht

Ein ganz großes Thema! Immer mehr alleinstehende Frauen und Männer sehen oftmals keinen Sinn darin, für sich eine Vorsorgevollmacht aufzustellen.

Dabei ist es gerade für Alleinstehende genauso wichtig wie für Eheleute. Denn wussten Sie schon, dass Eheleute füreinander nicht von Recht wegen für den Anderen vertretungsberechtigt sind?

Es ist also ein Trugschluss den viele glauben und deshalb ist dieser Umstand so gut wie nicht bekannt!


  • Fazit: Wem trauen Sie es zu, so zu handeln, als würden Sie selbst entscheiden? 
  • Suchen Sie sich eine geeignete Vertrauensperson als Bevollmächtigte/n, und geben dieser Person eine Erlaubnis, in Ihrem Sinne zu handeln.
  • Sie kümmert sich rechtsverbindlich um alle Ihre Angelegenheiten zu 110%!
  • Es ist ein sehr persönliches Thema, welches ein großes Vertrauen an die jeweilige Person voraussetzt, deshalb sollte die Familie unbedingt einbezogen werden!
  • Und bitte fragen Sie den/die Bevollmächtigte(n) ob, dieser/diese es auch machen möchte!  Dabei können sie die Geeignetheit der bevollmächtigten Person prüfen, ob er/sie diese große Aufgabe übernehmen kann.

  • WOFÜR werden Sie jetzt fragen? Es ist eine rechtliche Vertretung für Sie, wenn Sie selber nicht mehr in der Lage sind sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern. Das kann im Falle eines kurzfristigen Krankenhausaufenthaltes sein, bei einem plötzlichen Unfall, einer langwierigen Krankheit, einer festgestellten Demenz, etc.

  • Dann müssen Sie für sich selbst Verantwortung übernehmen und dies am besten vorher schon: Wer handelt jetzt für mich? Wird mein Wille auch ausreichen berücksichtigt? Es sollen Entscheidungen gefällt werden, die mit meiner Gesundheit oder Pflege zu tun haben. Wo soll ich zukünftig wohnen? Wer spricht mit dem mit dem Arzt, der einen Behandlungsvertrag zu erfüllen hat?

  • Ihre Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter hat nur mit einer Vorsorgevollmacht die Vertretungsmöglichkeit, die auch ein gesetzlicher Betreuer hat, der durch das Betreuungsgericht berufen und eingesetzt wird.

  • Also, bitte überlegen Sie gut, wer für Sie handeln kann und soll!

  • Erst wenn sich kein persönlich Nahestehender bereit erklärt, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt, der vom Gericht überwacht wird. Hier ist es wichtig für Sie, sich über Ihre Wünsche klar zu werden und dies in einer Betreuungsverfügung niederzuschreiben.

  • BETREUUNGSVERFÜGUNG ist eine Zwischenlösung, speziell für Alleinstehende, die auf keine Verwandtschaft zurückgreifen können oder wollen, wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert.

  • Sonst gibt es bei der Vorsorgevollmacht keine Kontrolle. Außer die Erben, wenn der Tod eingetreten ist oder wenn mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden.

  • Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kann verhindert werden, dass ein Gericht sagt, wer für Sie handeln darf!  

  • Sobald eine gesetzliche Betreuung vom Gericht berufen ist, wird für die Angehörigen sofort der Zugriff auf alle Konten des Pflegebedürftigen eingefroren.
  • Es sind auch mehrere Bevollmächtigte möglich, entweder nach Rangfolge oder Kilometerentfernung (Erreichbarkeit), mit Einzelvertretungsrecht oder gemeinschaftlicher Vertretung. Das Original der VV muss dann öfters erstellt und unterschrieben werden.
  • Eine VV (Vorsorgevollmacht) ist immer ohne Bedingungen, besonders im Außenverhältnis!
  • Es besteht auch die Möglichkeit die VV an einen Notar zur treuhänderischen Verwahrung zu übergeben.
  • Es dürfen auch Untervollmachten erteilt werden, wenn z.B. die Schwester des Vollmachtgebers selbst betagt ist und deshalb diese ihre Tochter als Bevollmächtigte einsetzt.

  • Wenn über die Suchmaschinen im Internet zu dem Thema Nachlass gegoogelt wird, dann gibt es folgende Rangliste der Häufigkeit:
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(Quellnachweis: Bild Adobe.Stock, Verweise auf Wikipedia und BMJV)

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